06 Aug 2021

Zweiter Teil der offiziellen Erklärung der Europäischen Kommission zum Mobilitätspaket

Die Europäische Kommission hat den zweiten Teil ihrer offiziellen Fragen und Antworten zur Auslegung der Gesetzgebung des Mobilitätspakets veröffentlicht. Die erste Studie wurde im Februar dieses Jahres auf der offiziellen Website der Europäischen Kommission in allen offiziellen EU-Sprachen, einschließlich Polnisch, zur Verfügung gestellt.

 

Die Kommentare befassen sich in erster Linie mit Fragen im Zusammenhang mit den Regeln, die bereits ab dem 20. August 2020 in Kraft sind – insbesondere mit der wöchentlichen Ruhezeit. Die Europäische Kommission hat nicht alle Zweifel an der Auslegung der Regeln ausgeräumt. Aus den zur Verfügung gestellten Antworten kann man u.a. ablesen, dass:

 

– Der Ausgleich für zwei aufeinanderfolgende verkürzte wöchentliche Ruhezeiten muss vor Ablauf von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach der letzten verkürzten wöchentlichen Ruhezeit in voller Höhe genommen werden.

– Zusätzliche Ruhezeiten von mehr als 24 Stunden, wenn die Ausnahmeregelung für zwei aufeinanderfolgende verkürzte wöchentliche Ruhezeiten genutzt wird, müssen nicht ausgeglichen werden.

– Im Falle eines Mehrfahrerbetriebs ist es möglich, die Verfügbarkeit als Pause während der kontinuierlichen Fahrt in zwei Teilen zu nutzen, d. h. 15 + 30 Minuten,

– Das Verbot der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit in der Kabine (über 45 Stunden) gilt auch für selbständige Fahrer.

 

Insgesamt wurden im zweiten Teil der Q&A 16 Fragen beantwortet. Im Moment sind die Antworten in Englisch verfügbar, in naher Zukunft sollen sie jedoch auch in andere Sprachen übersetzt werden.

Die PDF-Datei mit den Fragen und Antworten kann über folgenden Link heruntergeladen werden:

https://ec.europa.eu/transport/sites/default/files/qa_mobipack_part_ii.pdf.

 

Es ist außerdem anzumerken, dass die Europäische Kommission darauf hinweist, dass dieser Satz der Fragen und Antworten von den Diensten der Kommission erstellt wurde und für die Kommission nicht bindend ist. Ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Auslegung des EU-Rechts zuständig. Es wurde zudem angekündigt, die Erläuterungen um weitere Beispiele zu erweitern.

 

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