14 Jul 2017

STRASSENINITIATIVE – EINZELHEITEN ZU GEPLANTEN ÄNDERUNGEN IN ZEIT- UND RUHENORMEN, WIE AUCH IN DEN FAHRETENSCHREIBERN

 

Am 31. Mai 2017 stellte die Europäische Kommission das Projekt der lange erwarteten Änderungen für den Transportbereich dar.

Die wichtigsten, in der Straßeninitiative  dargestellten Punkte, betreffen die Normen der Lenk- und Ruhezeit (Verordnung 561/2006), wie auch die Systeme der Fahrtenschreiber (Verordnung 165/2014).

Einzelheiten zum Änderungsprojekt sind schon in der polnischen Sprache verfügbar, weiter unten im Text werden die wichtigsten von ihnen, mit den entsprechenden Kommentaren aufgeführt:

 

I. ÄNDERUNGEN BEZÜGLICH NORMEN DER RUHEZEIT (ZUR VERORNUNG 561/2006)

 

Zurzeit wurden die Normen bezüglich Lenkzeit und Ruhezeit, als regelrecht und für Versicherung der Sicherheit auf den Straßen unentbehrlich, beurteilt. Dies bedeutet, dass die Lenkzeit nicht verlängert, und die Ruhezeit nicht gekürzt wird. Jedoch um die Arbeitszeit der Fahrers flexibler zu machen, werden manche Prinzipien geändert, vor allem die, die die wöchentlichen Ruhezeiten betreffen. Die Vorschriften werden auch detailliert im Hinsicht der wirksamen Durchführung der Kontrollen präzisiert.

 

Der Fahrer wird mindestens  zwei regelmäßige und zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten  innerhalb von  4 Wochen, anstatt mindestens eine regelmäßige und eine reduzierte Ruhezeit innerhalb von 2 Wochen, ausnutzen müssen.

 

Inhalt:  „6. Im Laufe von vier folgenden Wochen nutzt der Fahrer mindestens:

a) vier regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten, oder

b) zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten von 45 Stunden Mindestdauer und zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten von 24 Stunden Mindestdauer.”

 

Kompensation der wöchentlichen Ruhezeiten darf lediglich  mit den 45-Stunden-Ruhezeiten, anstatt mit der Ruhezeit von mindestens 9 Stunden, abgenommen werden.

 

Inhalt: „7. Ruhezeit als Kompensation für die reduzierte wöchentliche Ruhezeit soll direkt eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit  von 45 Stunden Mindestdauer  einleiten, oder sie direkt folgen.”

 

Einmal in 3 Wochen soll der Fahrer Möglichkeit haben, nach Hause zurückzukommen.

 

Inhalt:  „8b. Das Transportunternehmen organisiert  die Arbeit der Fahrer so, um den Fahrern die Nutzung von mindestens einer regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit  oder der wöchentlichen Ruhezeit von 45 Stunden Mindestdauer  als Kompensation für die reduzierte wöchentliche Ruhezeit, zu Hause, in der Zeit von drei folgenden Wochen  zu ermöglichen.”

 

Kommentar: Im Vorhaben der Änderungen können die Fahrer, mit Vereinbarung mit dem Arbeitsgeber, ihre wöchentliche Ruhezeiten flexibler organisieren.  Praktisch bedeutet es, dass die dreiwöchigen Fahrten (und in Sonderfällen auch vierwöchigen Fahrten) leicht zu planen sind, ohne Notwendigkeit, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit in der Fahrzeugkabine auszunutzen. Notwendigkeit der Kompensationsabnahme ausschließlich mit den 45-Stunden Ruhezeiten  verursacht, dass ihre Abgabe während der Fahrt nicht mehr profitabel wird. Dank dieser Änderungen werden die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten zusammen mit den Kompensationen im Wohnort des Fahrers geplant.

 

Präziser erfasst wird das Verbot von Ausnutzen der Ruhezeiten von über 45 Stunden in der Fahrzeugkabine.

 

Dieses Verbot ergibt sich schon aus den Vorschriften der Verordnung 561/2006, dagegen durch den Änderungen  des Inhaltes von Artikel 8 und durch die Einführung des Zwangs für Abnahme der Kompensationen nur mit 45-Stunden-Ruhezeiten, wird seine Vollstreckung von den Kontrolldiensten viel leichter.

Inhalt:  „8a. Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten  und eine Ruhezeit von über  45 Stunden, als Kompensation für die vorherige reduzierte wöchentliche Ruhezeit darf nicht in dem Fahrzeug erfolgen. Sie finden in einem entsprechenden Einquartierungsort, der in geeigneten Schlafplatz und Sanitärräume ausgestattet ist, statt.“

 

ANDERE ÄNDERUNGEN ZUR VERORDNUNG 561/2006:

 

Auf einer Fähre kann auch eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit (24h) unterbrochen werden – zurzeit gibt es nur die Unterbrechungsmöglichkeit der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit  (11 h oder 3 h + 9 h)

Präziser: Verfügbarkeit in der Fahrermannschaft während der Lenkzeit wird als eine Pause von 45-Minuten betrachtet – zurzeit befindet sich diese Aufzeichnung  in den Richtlinien der Europäischen Kommission, jedoch ihre Einführung zur Verordnung  561 lässt die bisherigen Missverständnisse zu vermeiden, so wie im 2016 die Kontrolldienste in Frankreich über halbes Jahr lang die Richtlinie nicht geachtet haben.

Nichtgewerbliche Güterbeförderung (ohne Tonnagebeschränkung) wird aus dem Geltungsbereich der Verordnung 561 ausgeschlossen. Eingeführt wird eine Definition dieser Beförderungen: „r) „nichtgewerbliche Beförderung” bedeutet jeden Straßentransport, der anders als im Vermietungsprinzip ist, gegen Honorar oder auf eigene Rechnung ohne Honorar,  der kein Einkommen  generiert.

 

II. EINZELHEITEN DER ÄNDERUNGEN BEZÜGLICH BEDIENUNG UND FUNKTION DER FAHRTENSCHREIBER (ZUR VERORDNUNG 164/2014)

 

Der Fahrer wird verpflichtet, das Land während der Pause nach Grenzüberschreitung, zusätzlich einzutragen.

 

Inhalt: „7.  Der Fahrer führt in dem digitalen Fahrtenschreiber die Länderbezeichnungen ein, in denen er der tägliche Arbeitszeit anfängt und abschließt, als auch die Information bezüglich Daten, wo und wann er die Grenze in dem Fahrzeug überschritten hat, nach dem Ankommen zum entsprechendem Aufenthaltsort. (…)”

 

Es erfolgt eine Änderung in den „intelligenten Fahrtenschreibern” (obligatorisches Einbaudatum ab 15.06.2019), die eine automatisches Speichern der Lokalisierung auch nach Grenzüberschreitung voraussieht.

 

Inhalt: „– je drei Stunden der kumulierten  Lenkzeit  und jedes Mal, wenn das Fahrzeug die Grenze überschreitet,”

 

Einführung dieser Änderungen erleichtert bedeutend den Kontrollierenden die Vollstreckung  anderer Vorschriften, die sich aus der „Mobilitätsinitiative“ ergeben, darunter bezüglich Auszahlung des Mindestlohnes für die Arbeit im Ausland und Kontrolle der Bedingungen von Kabotagebeförderungen.

 

Die oben genannte  Gesetzgebungsinitiative wird von Europäischen Rat vom Europäischen Parlament in den kommenden Monaten fortgesetzt. Genaue Termine der Gesetzgebungstätigkeit sind nicht bekannt, jedoch am 19. Juni des laufendes Jahres hat die Kommissarin Violeta Bulc auf der Versammlung des Verkehrsausschusses angekündigt, dass die Europäische Kommission jegliche Arbeiten an der „Mobilitätsinitiative“ zum Juli 2019 abschließen möchte.

 

Die Kommissarin betonte auch, dass von der EU Rat schon 24 Sitzungen zum Thema „Mobilitätsinitiative“ geplant wurden, und dass sie das erste Projekt  (nach der Beurteilung der Kommission) im November 2017 darstellen möchte.

 

Im Rahmen der Projektbearbeitung können einzelne Aufzeichnungen geändert werden.

 

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